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Meine Interessenschwerpunkte sind:
1.) Verkehrszivilrecht
2.) Gesellschaftsrecht
Gemäß § 7 Abs. 2 BORA darf Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden.
Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sieht in § 7 die Benennung von maximal insgesamt 5 Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten als Teilbereiche der Berufstätigkeit vor. Dies stellt jedoch nicht den gesamren Tätigkeitsbereich meiner anwaltlichen Tätigkeit dar.
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