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Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind:
1.) Vertragsrecht
2.) Arbeitsrecht
3.) Immobilienrecht
Gemäß § 7 Abs. 2 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) darf Interessenschwerpunkte nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung seit mindestens 2 Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.
Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sieht in § 7 die Benennung von maximal insgesamt 5 Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten als Teilbereiche der Berufstätigkeit vor. Dies stellt jedoch nicht den gesamten Tätigkeitsbereich meiner anwaltlichen Tätigkeit dar.
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